Allgemeine Geschäftsbedingungen
Als pdf
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Riké Group in Andelst Niederlande
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Riké Group
Wie bei der Handelskammer Centraal Gelderland unter der
Nummer 09158922 hinterlegt
Artikel 1 Begriffsdefinitionen
Absatz 1: In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemeint mit: 1.: Berater bzw. Lieferant: Ultime Niederlande V.O.F., Abteilung Riké Group 2.: Auftraggeber bzw. Kunde: Derjenige, der mit dem Lieferanten in einem (Vor-)Vertrags- verhältnis steht.
Absatz 2: Die Begriffe „Güter" und „Waren" verweisen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die vom Lieferanten bereitzustellenden Gegenstände sowie die von ihm zu leistenden Dienste, darunter auch Ratschläge und kreative Äußerungen.
Absatz 3: Wenn in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem zwischen dem Lieferanten
und dem Kunden geschlossenen Vertrag auf eine international definierte Bedingung (z. B. C.O.D., ab Werk, C.I.F. usw.) verwiesen wird, ist eine derartige Bedingung im Sinne der von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Incoterms 1990 gemeint.
Artikel 2 Anwendbarkeit
Absatz 1: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle vom Lieferanten unterbreiteten Angebote sowie auf alle geschlossenen Verträge jedweder Art. Darüber hinaus sind diese Bedingungen vor allem anwendbar auf von uns eingegangene Verträge zur Lieferung von Gegenständen an die Käufer.
Absatz 2: Der Begriff „Käufer" verweist in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jede natürliche Person bzw. Rechtsperson, die kraft eines mit uns geschlossenen Kaufvertrags mit uns in einem Vertragsverhältnis steht oder einen anderen Vertrag mit uns zu schließen wünscht. Namentlich wird unter „Käufer" auch derjenige verstanden, in wessen Auftrag und auf wessen Rechnung Gegenstände geliefert werden.
Absatz 3: Abweichende Bedingungen binden den Lieferanten nur nach schriftlicher Genehmigung seinerseits und nur für den Vertrag, auf den sich die Genehmigung bezieht.
Absatz 4: Der Verweis des Kunden auf eigene Bedingungen wird vom Lieferanten nicht akzeptiert, sofern dies nicht - für jeden Einzelfall - ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine anderslautende Bedingung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ändert nichts an den oben genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Absatz 5: In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist „Lieferung (von Gegenständen)" auch auf das Ausführen von Diensten und Arbeiten jedweder Art.
Artikel 3 Angebote
Absatz 1: Alle unsere Angebote jedweder Art binden uns in keinster Weise, sofern nicht im Angebot selbst ausdrücklich und eindeutig das Gegenteil (schriftlich) festgelegt ist. Der uns erteilte Auftrag gilt als Angebot, das erst nach schriftlicher Bestätigung unserseits (die so genannte Auftragsbestätigung) als akzeptiert zu betrachten ist.
Absatz 2: Wenn ein freibleibendes Angebot akzeptiert wird, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach erfolgter Auftragsbestätigung zu widerrufen.
Absatz 3: Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen und weitere an oder vom Lieferanten bereitgestellte Unterlagen können jederzeit geändert werden und binden den Lieferanten in keinster Weise.
Artikel 4: Preise
Absatz 1: Der mit dem Angebot angegebene Preis bzw. die dabei angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer in Euro und basieren auf den zur Zeit der Angebotserstellung geltenden kostenbestimmenden Faktoren wie Währungskurse, Fabrikantenpreise, Grundstoff- und Materialpreise, Lohn- und Transportkosten, Versicherungsprämien, Steuern, Einfuhrzölle sowie anderen durch die Behörden verordneten Abgaben.
Absatz 2: Der Lieferant hat zu jeder Zeit das Recht, über die Auslieferung von bestimmen Waren in ausschließlich festgelegten Mindestmengen zu entscheiden.
Absatz 3: Wir behalten uns das Recht vor, dem Käufer Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen, wenn es zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zu Steigerungen von einem oder mehreren der Kostenfaktoren kommt. Des Weiteren haben wir das Recht, den Vertrag in einem solchen Fall ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass die Unternehmung rechtlicher Schritte dafür erforderlich ist.
Dieses Recht steht auch dem Käufer zu, jedoch nur wenn wir innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss der Meinung sind, dass sich aus den Kostenänderungen eine Erhöhung des in der Auftragsbestätigung genannten Preises ergibt. Macht der Käufer von diesem Recht Gebrauch, hat er uns innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung unserseits über die Stornierung per Einschreiben in Kenntnis zu setzen.
Artikel 5 Stornierungen
Absatz 1: Wenn der Auftraggeber den erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist dieser verpflichtet, dem Lieferanten alle im Hinblick auf die Erledigung des Auftrags
berechtigterweise entstandenen Unkosten (Vorbereitungskosten, Bestellung bei Dritten, Lagerung, Provision usw.) zu ersetzen, und zwar unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf vollständige Vergütung aufgrund von Gewinnausfall sowie aufgrund von weiterem aus der Stornierung resultierenden Schaden.
Artikel 6 Lieferung von bedruckten Gütern
Absatz 1: Wenn der Lieferant den Auftrag zur Lieferung von speziell für den Kunden bearbeiteten bzw. zusammengesetzten Produkten erhält, ist der Kunde zur Bereitstellung von sofort reproduzierbarem Material von guter Qualität verpflichtet.
Absatz 2: Der Lieferant ist nur verpflichtet dem Kunden im Voraus eine Druckprobe zwecks Zustimmung zu senden, wenn dies vor Auftragserteilung schriftlich vom Kunden verlangt wurde. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferant dazu, spätestens fünf Wochen nach Auftragserhalt und der zu reproduzierenden Materialien dem Kunden eine Druckprobe vorzulegen.
Absatz 3: Alle Kosten der Druckarbeit bzw. alle damit zusammenhängenden Kosten werden getrennt in Rechnung gestellt und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde.
Artikel 7 Beratung und Produktentwicklung
Absatz 1 Der Berater ist verpflichtet, die Interessen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und auf Verlangen Empfehlungen zu geben.
Absatz 2: Der Berater behandelt alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich, auch nach Beendung der Geschäftsverbindung. Der Kunde seinerseits ist zur Geheimhaltung aller ihm im Hinblick auf die Produkte und Dienste des Unternehmens durch den Berater anvertrauten Informationen verpflichtet.
Absatz 3: Für Produktentwicklung, Ratschläge hinsichtlich anzuwendender verkaufsfördernder Produkte und kreativer Konzepte, umfassende Projektangebote mit bereits bedruckten oder nicht bedruckten Produkten sowie für nationale bzw. internationale Marktforschungen nach spezifischen Produkten und Produktanfragen von nicht konkret umschriebenen Gütern hat der Kunde - in allen Fällen, die nicht die Lieferung konkret umschriebener Güter betreffen - eine Vergütung in Höhe eines zuvor zwischen den Parteien zu vereinbaren Stundentarifs oder festen Tarifs zu zahlen.
Artikel 8 Lieferungen und Lieferzeit
Absatz 1: Die angegebenen Lieferzeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht als äußerster Termin zu betrachten. Daher muss bei nicht rechtzeitiger Lieferung der Lieferant schriftlich für die Verzögerung haftbar gemacht werden.
Absatz 2: Die Lieferzeit beginnt zu einem der nachfolgenden Zeitpunkte: a) dem Tag
des Vertragsabschlusses, b) dem Tag des Erhalts der für die Erfüllung des Vertrags notwendigen Kundenunterlagen, -daten, -genehmigungen usw., c) dem Tag des Erhalts der Summe, die laut Vereinbarung vom Kunden eventuell als Vorauszahlung zu zahlen ist.
Absatz 3: Falls die Lieferung vollständig oder teilweise durch höhere Gewalt verhindert wird, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zu verzögern oder den insoweit nicht erfüllten Vertrag vollständig oder teilweise zu lösen und eine Zahlung für die bereits erfüllten Teile des Vertrags zu verlangen, wobei der Lieferant in keinster Weise verpflichtet ist, dem Kunden Schadenersatz zu zahlen.
Absatz 4: Unter höherer Gewalt ist in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen: jeder vom Willen des Lieferanten unabhängiger Umstand - auch wenn dieser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon vorhersehbar war -, der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder zeitweise verhindert, sowie darin nicht schon implizierte Umstände wie Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, Arbeitsniederlegung, Arbeiteraussperrung, Transportschwierigkeiten, Feuer und/oder ernsthafte Störungen im Betrieb des Lieferanten oder seiner Lieferanten.
Absatz 5: Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Falle speziell für den Kunden bearbeiteter bzw. zusammengesetzter Produkte maximal 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern und in Rechnung zu stellen.
Absatz 6: Teillieferungen von Gütern durch den Lieferanten sind nach vorherigem Einvernehmen gestattet, wobei jede Sendung separat zahlbar ist.
Absatz 7: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, basieren die vom Lieferanten angegebenen Preise, unbeschadet der zuvor bezüglich Preise getroffenen Bestimmungen, auf Lieferung ab Werk, Magazin oder anderen Lagerplätzen und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und Versicherung.
Absatz 8: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, findet die Lieferung von Gütern ab Magazin statt. In diesem Fall sind die Güter als vom Lieferanten geliefert und vom Kunden als akzeptiert zu betrachten, sobald die Güter dem Kunden überstellt und/oder die Güter in oder auf das Transportmittel geladen wurden.
Absatz 9: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, findet der Transport auf Risiko und Rechnung des Kunden statt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Spediteur auf allen Transportdokumenten ausdrücklich angibt, dass der Transport auf Rechnung und Risiko des Absenders erfolgt und dieser im Schadensfall haftet.
Absatz 10: Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wählt der Lieferant nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne für seine Entscheidung zu haften, die Art des Transports und der Transportmittel. Die Transportkosten trägt der Kunde.
Absatz 11: Wenn der Lieferant dem Kunden Warenmuster zur Verfügung stellt, können diese nicht zurückgesandt werden.
Absatz 12: Wenn der Lieferant ein Modell, Warenmuster oder Beispiel zeigt oder zur Verfügung stellt, dienen diese nur Orientierungszwecken: Die Beschaffenheit der zu liefernden
Sachen können vom Warenmuster, Modell oder Beispiel abweichen. Es gelten die in diesem Artikel genannten Bestimmungen.
Artikel 9 Reklamationen
Absatz 1: Reklamationen hinsichtlich äußerlich wahrnehmbarer Mängel müssen schriftlich und innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Güter erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Lieferant zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet.
Absatz 2: Reklamationen hinsichtlich äußerlich nicht wahrnehmbarer Mängel müssen schriftlich und innerhalb von acht Tagen nach der Feststellung bzw. innerhalb von drei Monaten nach Lieferung erfolgen.
Absatz 3: Reklamationen hinsichtlich der Höhe der vom Lieferanten versandten Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich erfolgen.
Absatz 4: Für die vom Lieferanten bereitgestellten, jedoch von ihm von Dritten bezogenen Dienste, Gegenstände und/oder Rohstoffe gelten die in den vorangegangenen Absätzen verlauteten Bestimmungen nur insoweit und in dem Maße, wie der Drittlieferant von den Diensten, Sachen und/oder Grundstoffen eine Lieferungsgarantie abgegeben hat.
Absatz 5: Vom Lieferanten als untauglich erachtete Güter werden von ihm entweder ersetzt oder unter Ausschluss jeglicher (weiterer) Schadenersatzverpflichtung als Ankaufbetrag kreditiert.
Absatz 6: Eine Zurücksendung ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Lieferanten zulässig. Diese erfolgt auf Rechnung und Risiko des Kunden und schließt jegliche Haftung des Lieferanten aus.
Artikel 10 Eigentumsvorbehalt
Absatz 1: Der Lieferant behält sich den Eigentum aller von ihm an den Kunden gelieferten Güter solange vor, bis der vereinbarte Kaufpreis für alle Güter bezahlt wurde.
Absatz 2: Falls der Lieferant im Rahmen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags zu vergütenden Arbeiten für den Kunden verrichtet, gilt dieser Eigentumsvorbehalt ebenso, bis der Kunde auch dieser Zahlungsforderung vollständig nachgekommen ist.
Absatz 3: Der Eigentumsvorbehalt gilt ebenfalls für die Forderungen, die der Lieferant seinem Kunden gegenüber aufgrund von Versäumnissen seitens des Kunden hinsichtlich einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber erlangen sollte.
Absatz 4: Solange der Eigentum der gelieferten Güter nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf dieser die Gegenstände nicht verpfänden oder einem Dritten ein Recht darauf verleihen , sofern es sich nicht im Zusammenhang mit der normalen Ausübung seines Betriebs steht. Bei Kreditverkauf verpflichtet sich der Kunde, mit den Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Bestimmungen zu vereinbaren.
Absatz 5: Der Kunde verpflichtet sich, Forderungen, die er auf seine Abnehmer bekommt, nicht
Absatz 5: Der Kunde verpflichtet sich, Forderungen, die er auf seine Abnehmer bekommt,
nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden und verbindet sich weiter die hier gemeinten
Forderungen sobald der Lieferant den Wunsch dazu äussert, ihm zu verpfänden in die
in Artikel 3: 239 Bürgerliches Gesetzbuch angegebene Weise, zu meherer Sicherheit
seiner Forderungen, aus welchem Grund auch immer, auf den Kunden.
Absatz 6: Wenn der Kunde in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen dem
Lieferanten gegenüber verzagt oder dem Lieferanten guten Grund gibt zu fürchten
dass er in seinen Verpflichtungen verzagen wird, ist Lieferant berechtigt die unter
Eigentumsvorbehalt abgelieferten Güter zurückzunehmen. Nach Zurücknahme wird
der Kunde kreditiert werden für den Marktwert, welcher auf keinen Fall höher sein
wird als die ursprüngliche Kaufsumme, vermindert um die auf die Zurücknahme fallenden
Kosten.
Absatz 7: Der Käufer ist verpflichtet das Risiko von Feuer und Diebstahl in bezug auf
die nicht bezahlten Sachen zu versichern und auf unsere Bitte diese Versicherung
nachzuweisen.
Artikel 11 Bezahlung
Absatz 1: Wenn nicht schriftlich anders vereinbart worden ist und unvermindert das
im nächstenAbsatz bestimmte sollen Zahlungen an den Lieferanten netto innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum geschehen, welcher Termin als fataler Termin gilt.
Nachlässigkeit des Kunden hinsichtlich des Abnehmens der Sachen hat keinen
Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung.
Absatz 2: Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart worden ist gereichen alle Zahlungen
des Kunden, wie auch immer gemacht, an erster Stelle zur Minderung auf die Kosten,
dann zur Minderung auf die verfallenen Zinsen und schliesslich zur Minderung auf die
Hauptsumme der unbezahlt gelassenen Rechnungen.
Absatz 3: Schuldaufrechnung oder andere Formen der Verrechnung sind ohne
schriftliche Vereinbarung niemals erlaubt.
Absatz 4: Der Lieferant ist jederzeit berechtigt ehe er liefert, oder mit der Lieferung
fortfährt, nach seinem Ermessen hinreichende Vorauszahlung oder Sicherheit für
die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu verlangen, wobei der Lieferant
berechtigt ist weitere Liefrungen aufzuschieben wenn der Kunde diesem Verlangen
nicht entgegenkommt, auch wenn eine feste Lieferzeit vereinbart worden ist, alles dies
unvermindert das Recht des Lieferanten Schadenersatz zu fordern wegen zu späte
bzw. nicht-Erfüllung des Vertrags.
Absatz 5: Wenn der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt ist er von
Rechtswegen in Verzug und hat der Lieferant ohne irgendeine Inverzugsetzung das Rechtihm ab Verfalltag der unbezahlten Rechnung oder Rechnungen einen Zins in Rechnung zu stellen in Höhe von 2% über den gesetzlichen Zinssatz mit einem Minimum von 12% pro Jahr über den Rechnungsbetrag.
Absatz 6: Kosten der Eintreibung, sowohl gerichtlich wie aussergerichtlich gehen auf
Rechnung des Kunden. Die aussergerichtlichen Eintreibungskosten werden auf 10% der
fälligen Forderung mit einem Minimum von € 250,- festgesetzt.
Absatz 7: Wenn der Kunde in Verzug gerät sind ab diesem Zeitpunkt alle beim
Lieferanten Aussenstände sofort einklagbar.
Artikel 12 Haftung
Absatz 1: Vorbehaltlich grober Schuld oder Arglist der Direktion oder führender
Untergebenen des Lieferanten, ist der Lieferant nur verantwortlich für Kosten, Schäden
oder Interessen, entstanden als Folge von Taten oder Nachlässigkeit der vorgenannten
Personen oder anderer Untergebenen des Lieferanten wie wohl von Personen vom
Lieferanten zur Erfüllung des Vertrags benutzt, jedoch höchstens bis zum Betrag des
Rechnungswerts der vom Lieferanten gelieferten Sachen in deren Zusammenhang der
Schaden entstanden ist.
Absatz 2: Jede Haftung des Lieferanten für vom Kunden und/oder Dritten erlittenen
Betriebsschaden oder sonstigen indirekten Schaden, durch welche Ursache auch immer
ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Absatz 3: Wenn der Kunde Sachen über die der Lieferant ihm unter Angabe von Gründen
mitgeteilt hat zu zweifeln an der Qualität, weiterverkäuft, liefert oder verpfändet oder auf
andere Weise, unter welchem Rechtstitel auch immer entweder oder umsonst bzw.
unbenutzt einem andern überträgt oder zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet
den Lieferanten zu schützen vor allen Ansprüchen von Dritten wegen Schäden,
entstanden durch oder im Zusammenhang mit an den Vertragspartner gelieferten
Sachen.
Absatz 4: Der Käufer ist nicht berechtigt Sachen über die keine begründete
Beanstandung besteht, zurückzusenden. Geschieht dies ohne gültigen Grund doch,
dann gehen alle Kosten im Zusammenhang mit der Zurücksendung auf Rechnung des
Käufers.Es steht uns in diesem Falle frei die Sachen auf Rechnung und Risiko des
Käufers unter Dritten zu lagern.
Absatz 5: Der Käufer ist gehalten uns zu schützen vor allen Ansprüchen die Dritten
hinsichtlich der Erfüllung des Vertrags gegen uns geltend machen sollten, insoweit
sich das Gesetz sich nicht dem widersetzt, dass die aus diesen Ansprüchen
erwachsenden Schäden und Kosten auf Rechnung des Käufers kommen.
Artikel 13 Höhere Gewalt
Unter höhere Gewalt soll verstanden werden, jeder Umstand ausserhalb unserer Macht,
derart dass die Erfüllung des Vertrags berechtigterweise nicht von uns verlangt werden
kann.(unzurechenbare Unzulänglichkeiten in der Erfüllung).Unter höhere Gewalt werden
auch verstanden: Krieg, Krawalle und Feindseligkeiten von welcher Art auch immer,
Blockade, Boykott, Naturkatastrophen, Epidemien, Rohstoffmangel, Verhinderung und
Unterbrechung der Transportmöglichkeiten, Störungen in unserem Betrieb, Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote, Behinderungen verursacht durch Massnahmen,
Gesetze oder Beschlüsse internationaler, nationaler und regionaler Behörden. Wenn
wir durch höhere Gewalt unsere Lieferungspflicht nicht, nicht angemessen oder nicht
rechtzeitig erfüllen können sind wir berechtigt den Vertrag oder den noch nicht
erfüllten Teil als gelöst zu betrachten, oder für bestimmte oder unbestimmte Zeit
aufzuschieben, dies zu unserer Wahl. Im Falle von höherer Gewalt kann der Käufer
von uns keinen Schadenersatz verlangen.
Artikel 14 Entwürfe, Modelle usw.
Absatz 1: Alle Zeichnungen, Skizzen, Schemata, Warenmuster, Modelle, Werkzeuge
und dergleichen die vom Lieferanten hantiert werden bleiben auch wenn sie dem Kunden
zur Verfügung gestellt werden geistig und physisch Eigentum des Lieferanten und dürfen
deshalb vorbehaltlich vorhergehender schriftlicher Bewilligung des Lieferanten zu keinem
anderen Zweck als die Erfüllung des Vertrags zwischen Käufer und Kunde benutzt
werden.
Absatz 2: Kunde schützt den Lieferanten vor Forderungen von Dritten, bezüglich der vom
Kunden stammenden, im vorangehenden Absatz genannten Güter hinsichtlich
intellektueller Eigentumsrechte.
Artikel 15 Konflikte/anwendbares Recht
Absatz 1: Auf alle Verträge auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar
sind, is das niederländische Recht anwendbar.
Absatz 2: Mit Beachtung des in Art. 108 des Gesetzbuches der Bürgerlichen
Rechtsforderung (Zivilprozessordnung) werden alle Uneinigkeiten von der Rechtbank Den Haag geschlichtet,es sei denn diese Forumswahl sei gesetzwidrig.
Absatz 3: Insoweit nicht ausdrücklich anders vereinbart worden ist erlöschen alle
Rechtsforderungen wozu diese allgemeinen Bedingungen dem Kunden Anlass geben
durch den Verlauf eines Jahres seit dem Lieferungszeitpunkt.